Angaben und Hinweise für Verbraucher gemäß § 6 Teledienstegesetz - TDG - vom 14.12.2001

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 (c) 2000-2004  michael dresen

Die Rechtsprechung zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) hat  - anders als etwa in Straf- und Bußgeldsachen -  in Zivilsachen  über die Jahre  recht konkrete Kriterien entwickelt, welche Gebührensätze jeder Anwalt für bestimmte  Tätigkeiten abzurechnen hat;  so erhält der Anwalt in Zehnteln bemessene Bruchteile der vollen gesetzlichen Gebühr , z.B.

  5/1o Gebühr       für       Rat oder Auskunft

7,5/1o Gebühr      für       außergerichtliche Tätigkeiten     und

 10/1o Gebühr      für       Tätigkeiten vor den Gerichten.

Je nach Verlauf der Sache können die einzelnen Gebühren auch mehrfach anfallen, manche sind wiederum auf andere anrechenbar; hinzu kommen jeweils eine Auslagenpauschale von bis zu 20,00 EURO sowie die gesetzliche Mehrwertssteuer von derzeit 16%.

Wie Sie sehen, erweisen sich die voraussichtlichen Kosten als genauso individuell unterschiedlich wie die Fallkonstellationen, für die sie anfallen. Wir werden uns bemühen, Ihnen die Kostenrisiken so zutreffend wie eben möglich vorherzusagen, aber unseren hellseherischen Fähigkeiten sind auch Grenzen gesetzt - m.a.W. exakt abgerechnet werden kann letztlich immer erst am Ende.

Die hier aufrufbare Tabelle kann Ihnen daher einerseits leider nur, andererseits aber immerhin einen groben Anhaltspunkt liefern, in welchem Kostenbereich sich Ihr Problem ansiedeln läßt.

Die voraussichtlichen  Gesamtkosten eines vor Gericht streitig  ausgetragenen Zivilprozesses können Sie sich im  Kostenrechner anzeigen lassen, den Herr Kollege Franz Dimbeck, Richter am OLG München, freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat.

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