Angaben und Hinweise für Verbraucher gemäß § 6 Teledienstegesetz - TDG - vom 14.12.2001

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 (c) 2000-2004  michael dresen

Die häufig gehörte Behauptung, sobald der Anwalt auch nur die Tür öffne, seien die ersten “1.000,-- Mark” weg, ist in den aller- meisten Fällen  nichts  anderes als blanker Unsinn!

Keine Angst: Anwälte sind  wirklich keine Blutsauger

Die Erstberatungsgebühr beginnt schon bei 10,00 EURO und ist vom Gesetzgeber auf maximal                                  180,00 EURO netto begrenzt worden, was mit allen Nebenkosten und Steuern einen Bruttobetrag von insgesamt allerhöchstens      232,00 EURO ausmacht, je nach Streitwert aber meistens deutlich weniger.

Denn tatsächlich sind nämlich die in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte, und zwar alle, gesetzlich verpflichtet, ihre Ge- bühren für Fälle, die bis zum 30.06.2004 begonnen wurden, nach den Regeln der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) zu berechnen.

Dabei handelt es sich um eine streitwertabhängige Gebühren- tabelle, d.h. die Höhe der Gebühren richtet sich nicht unbedingt nach dem Arbeitsaufwand des Rechtsanwaltes, sondern vielmehr danach, welches höchstpersönliche Interesse Sie selbst an der Klärung Ihres Problemes haben.

Manchmal mag dies auf den ersten Blick ungerecht sein, meistens ist es das nicht:                                                                        Denn, wenn Sie einmal bedenken, daß Ihr Anwalt Ihnen durch Verhandlungsgeschick oder kluge Vorgehensweise mit wenig Aufwand eine schnelle Lösung herbeigeführt hat, sind Ihnen da- mit zugleich weit höhere Gerichtskosten, Prozeßrisiken, Zeit, Geld und Nerven erspart worden.

Im übrigen gibt es durchaus Finanzierungsmöglichkeiten, die den Rechtssuchenden in die Lage versetzen, sich seines Anwaltes zu bedienen, ohne gleich selbst zahlen zu müssen.

 

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